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Besichtigung ohne Gefährdungsbeurteilung? Arbeitsschutz bei verunfallten Elektro- und Hybridfahrzeugen

Die Besichtigung eines verunfallten Elektro- oder Hybridfahrzeugs beginnt nicht mit dem Öffnen der Motorhaube, dem Blick unter das Fahrzeug oder der Demontage einer Verkleidung.

Sie beginnt mit der Frage:

Kann das Fahrzeug unter den vorliegenden Bedingungen überhaupt sicher besichtigt werden?

Bei einem konventionell angetriebenen Unfallfahrzeug bestehen ebenfalls erhebliche mechanische, chemische und brandbezogene Gefährdungen. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen kommen jedoch mögliche Gefährdungen durch Hochvoltkomponenten und beschädigte Lithium-Ionen-Energiespeicher hinzu.

Das sichtbare Schadenbild allein reicht deshalb nicht aus, um die Sicherheit der Besichtigung zu beurteilen. Ein äußerlich begrenzter Schaden kann Leitungen, Befestigungspunkte, Batteriegehäuse oder Thermomanagement mittelbar belastet haben. Umgekehrt bedeutet ein schwerer Karosserieschaden nicht automatisch, dass das Hochvoltsystem elektrisch gefährlich oder die Batterie thermisch instabil ist.

Die Gefährdungsbeurteilung muss daher dem konkreten Fahrzeugzustand entsprechen und darf weder Gefahren verharmlosen noch aus Unsicherheit pauschal den größtmöglichen Gefahrenzustand unterstellen.

Rechtlicher und organisatorischer Hintergrund

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und daraus die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten. Das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung müssen nach § 6 nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die DGUV Information 209-093 überträgt dieses Grundprinzip auf Fahrzeuge mit Hochvoltsystemen. Sie beschreibt, wie sichere Arbeiten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung organisiert und wie die dafür erforderlichen Qualifikationen festgelegt werden können.

Für Betriebe bedeutet das, dass eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit HV-Fahrzeugen vorhanden sein muss. Beim konkreten Unfallfahrzeug ist zusätzlich eine situationsbezogene Bewertung erforderlich, weil Fahrzeugzustand, Schadenzone und mögliche Batteriebetroffenheit von Fall zu Fall unterschiedlich sind.

Bei selbstständig tätigen Sachverständigen kann die arbeitsrechtliche Einordnung anders sein als bei Beschäftigten. Methodisch bleibt die Gefährdungsbeurteilung dennoch unverzichtbar: Auch der selbstständige Gutachter muss vor Beginn entscheiden, welche Handlungen sicher vertretbar sind und wann eine entsprechend qualifizierte Fachperson hinzugezogen werden muss.

Gefährdungsbeurteilung und Schadenbewertung sind nicht dasselbe

Beide Prozesse hängen zusammen, beantworten aber unterschiedliche Fragen.

Die Gefährdungsbeurteilung klärt:

  • Welche Gefahren bestehen für anwesende Personen?
  • Darf das Fahrzeug betreten, berührt, angehoben oder demontiert werden?
  • Welche Schutzmaßnahmen sind vor Beginn erforderlich?
  • Welche Qualifikation wird für die geplante Tätigkeit benötigt?
  • Wann muss die Besichtigung unterbrochen oder abgebrochen werden?

Die technische Schadenbewertung klärt anschließend:

  • Welche Bauteile sind beschädigt?
  • Ist das Hochvoltsystem vom Unfall betroffen?
  • Welche Prüfungen sind erforderlich?
  • Welcher Reparaturweg ist technisch zulässig?
  • Welche Kosten sind anzusetzen?

Ein Fahrzeug kann beispielsweise noch nicht sicher für eine Unterbodenbesichtigung freigegeben sein und trotzdem grundsätzlich reparaturfähig bleiben. Der momentan unklare Sicherheitszustand darf deshalb nicht mit einem irreparablen Batterieschaden oder einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichgesetzt werden.

Vier zentrale Gefährdungsgruppen

1. Elektrische Gefährdungen

Von serienmäßig aufgebauten HV-Komponenten geht unter normalen Betriebsbedingungen grundsätzlich keine elektrische Gefahr aus. Bei Unfallfahrzeugen steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass Schutzabdeckungen, Isolationen, Steckverbindungen oder Leitungen beschädigt wurden. Die BGHM weist deshalb ausdrücklich darauf hin, den Zustand verunfallter Fahrzeuge durch Fachkundige feststellen zu lassen.

Mögliche elektrische Gefährdungen entstehen unter anderem durch:

  • beschädigte oder freiliegende HV-Leitungen
  • geöffnete oder verformte Steckverbindungen
  • beschädigte Gehäuse von HV-Komponenten
  • eingedrungene Flüssigkeiten
  • veränderte Isolationsabstände
  • gespeicherte Energie in Zwischenkreisen
  • unbeabsichtigtes Einschalten oder Wiederzuschalten
  • nicht nachgewiesenen Freischaltzustand
  • Lichtbogenbildung bei unzulässigen Trenn- oder Messvorgängen

Ein ausgeschaltetes Fahrzeugdisplay oder eine nicht vorhandene Fahrbereitschaft beweist keinen spannungsfreien Zustand. Soll an einem HV-System gearbeitet werden, sind Herstellervorgaben, Qualifikation und die erforderlichen Sicherheitsregeln zu beachten. Die BGHM nennt hierfür insbesondere Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern und Spannungsfreiheit feststellen.

2. Thermische Gefährdungen

Lithium-Ionen-Zellen besitzen eine hohe Energiedichte. Durch mechanische, elektrische oder thermische Beanspruchung können Zellen in einen unkontrollierten Reaktionszustand übergehen. Bei einem Thermal Runaway wird gespeicherte Energie innerhalb kurzer Zeit als starke thermische Reaktion freigesetzt; greift diese Reaktion auf benachbarte Zellen über, wird von thermischer Propagation gesprochen.

Mögliche Hinweise auf einen kritischen Zustand sind:

  • ungewöhnliche oder zunehmende Erwärmung
  • Rauch- oder Nebelbildung
  • Zischen oder Druckentlastungsgeräusche
  • Aufblähen oder Verformung
  • deutliche Brand- oder Schmorspuren
  • wiederkehrende BMS-Warnungen
  • auffällige Temperaturunterschiede
  • sichtbare mechanische Beschädigungen des Batteriesystems

Ein einzelnes nicht vorhandenes Warnzeichen schließt eine Schädigung nicht sicher aus. Die Bewertung muss sich aus Unfallmechanismus, Batterieaufbau, sichtbaren Befunden, Diagnoseinformationen und Herstellervorgaben ergeben.

3. Chemische Gefährdungen

Unter normalen Verwendungsbedingungen werden aus einer intakten Lithium-Ionen-Batterie keine Gefahrstoffe freigesetzt. Im Schadens- oder Brandfall können jedoch Elektrolytbestandteile, Reaktionsprodukte sowie giftige, entzündbare oder ätzende Stoffe austreten. Die DGUV nennt unter anderem Kohlenmonoxid, Wasserstoff und Fluorwasserstoff als mögliche Stoffe beziehungsweise Zersetzungsprodukte, wobei die Zusammensetzung von Zellchemie und Ereignis abhängt.

Für die Besichtigung bedeutet das:

  • unbekannte Flüssigkeiten nicht ungeschützt berühren
  • Dämpfe oder Nebel nicht gezielt durch Riechen untersuchen
  • bei Rauch, Ausgasung oder deutlicher Erwärmung keinen Nahbereich betreten
  • kontaminierte Bauteile, Oberflächen und Löschrückstände berücksichtigen
  • keine unkontrollierte Probenahme durchführen
  • Notfallverfahren und Zuständigkeiten beachten

Die persönliche Schutzausrüstung allein macht einen kritischen Batterieschaden nicht beherrschbar. Bei Ausgasung, Brandanzeichen oder einer fortschreitenden thermischen Reaktion sind Abstand, Absperrung, Evakuierung und gegebenenfalls die Alarmierung der Feuerwehr vorrangig. Die DGUV beschreibt für auffällige Speicher das Prinzip Detektieren – Separieren – Analysieren und nennt bei kritischen Reaktionen unter anderem Bereichsräumung und Feuerwehralarmierung als mögliche Sofortmaßnahmen.

4. Mechanische Gefährdungen

Ein Unfallfahrzeug kann unabhängig von seiner Antriebsart mechanisch instabil sein.

Mögliche Gefahren entstehen durch:

  • scharfe oder vorgespannte Karosserieteile
  • instabile Türen, Klappen und Verkleidungen
  • beschädigte Achs- oder Fahrwerksbauteile
  • unsichere Hebe- und Aufnahmepunkte
  • abrutschende oder herabfallende Fahrzeugteile
  • beschädigte Rückhaltesysteme und nicht ausgelöste pyrotechnische Komponenten
  • austretende Betriebsstoffe und rutschige Flächen
  • unbeabsichtigtes Rollen oder Bewegen des Fahrzeugs
  • Verkehrsgefahren am Unfall- oder Abstellort

Beim Anheben muss besonders berücksichtigt werden, dass übliche Aufnahmepunkte durch den Unfall verformt sein können und sich bei vielen Elektrofahrzeugen die Batterie großflächig im Unterboden befindet. Unsachgemäß angesetzte Hebemittel können zusätzliche Schäden verursachen und das Fahrzeug destabilisieren. Die BGHM weist beim Arbeiten mit Hebebühnen auf erhebliche Gefahren durch Abrutschen oder Absturz des Fahrzeugs hin.

Die Gefährdungsbeurteilung beginnt aus sicherer Entfernung

Eine erste Bewertung sollte möglichst erfolgen, bevor Personen in den unmittelbaren Fahrzeugbereich eintreten.

Dabei sind zunächst Informationen zu sammeln:

  • Fahrzeugtyp und Antriebsart
  • Unfallart und Anstoßzone
  • Bergungs- und Transportverlauf
  • vorheriger Brand oder Löschmitteleinsatz
  • bekannte Batterie- oder HV-Warnungen
  • vorhandene Rettungs- und Herstellerinformationen
  • sichtbare Rauch-, Wärme- oder Flüssigkeitsaustritte
  • bereits durchgeführte Freischaltmaßnahmen
  • Standort und Umgebungsbedingungen

Anschließend kann eine äußere Rundumsicht aus sicherer Position erfolgen. Diese erste Sichtung dient nicht der abschließenden Schadenbewertung, sondern der Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen die Besichtigung fortgesetzt werden kann.

Hinweise, bei denen die Besichtigung nicht regulär fortgesetzt werden sollte

Eine direkte Besichtigung, Berührung oder Demontage sollte nicht ohne weitergehende fachkundige Bewertung fortgesetzt werden, wenn beispielsweise folgende Auffälligkeiten bestehen:

  • Rauch, Nebel oder aktive Ausgasung
  • zunehmende Erwärmung
  • auffällige Geräusche aus dem Batteriesystem
  • sichtbare Flammen oder frische Brandspuren
  • stark deformiertes oder geöffnetes Batteriegehäuse
  • austretender Elektrolyt oder unbekannte Flüssigkeiten
  • freiliegende, abgerissene oder gequetschte HV-Komponenten
  • Fahrzeug teilweise im Wasser oder stark mit Löschwasser beaufschlagt
  • instabile Fahrzeuglage
  • nicht geklärter Hochvolt- und Freischaltzustand
  • fehlende Absicherung gegen unbefugten Zutritt

Für beschädigte oder auffällige Hochvoltspeicher fordert die DGUV eine technische Bewertung durch Batteriefachkundige. Sicherheitskritische Batteriesysteme sollen erst nach deren Freigabe bewegt und auf geeignete gesicherte Ruheflächen gebracht werden; Zustand und festgelegte Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Der sichere Besichtigungsbereich

Der Besichtigungsort ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung.

Ein geeigneter Bereich muss abhängig vom Befund unter anderem ermöglichen:

  • kontrollierten Zutritt
  • ausreichende Flucht- und Rettungswege
  • Absperrung gegenüber unbeteiligten Personen
  • sichere Abstände zu Gebäuden und anderen Fahrzeugen
  • ausreichende Belüftung
  • sichere Aufnahme austretender Flüssigkeiten
  • Zugang für Feuerwehr und Rettungskräfte
  • standsichere Positionierung des Fahrzeugs
  • geeignete Beleuchtung
  • sichere Verwendung von Hebe- und Prüfmitteln

Die BGHM verlangt, Fahrzeuge während der Arbeiten zu kennzeichnen und den Arbeitsbereich beispielsweise durch Absperrungen zu sichern. Für Fahrzeuge mit beschädigten HV-Batterien ist zudem ein geeigneter Abstellort vorzusehen.

Pauschale Sicherheitsabstände sind für eine fachliche Bewertung häufig ungeeignet. Der notwendige Abstand hängt unter anderem vom konkreten Zustand des Speichers, der Umgebung, dem Brandschutzkonzept und den betrieblichen beziehungsweise behördlichen Vorgaben ab.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Schutzmaßnahmen sollten nicht mit der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung beginnen. Im Arbeitsschutz gilt grundsätzlich die Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen.

Technische Maßnahmen

Beispiele sind:

  • standsichere Fahrzeugposition
  • geeignete Absperrungen
  • sichere Hebe- und Aufnahmeeinrichtungen
  • Lüftungs- oder Erfassungseinrichtungen
  • geeignete Mess- und Prüfmittel
  • Auffangsysteme für austretende Flüssigkeiten
  • Wärme- oder Zustandsüberwachung
  • brandschutztechnisch geeigneter Abstellbereich

Organisatorische Maßnahmen

Dazu gehören:

  • Verantwortlichkeiten festlegen
  • Fahrzeugzustand und Freigabe dokumentieren
  • Zutritt beschränken
  • Fachkundige hinzuziehen
  • Arbeits- und Notfallabläufe definieren
  • Herstellerinformationen bereitstellen
  • Kommunikationswege festlegen
  • Unterbrechungs- und Abbruchkriterien bestimmen
  • Feuerwehrzufahrt und Fluchtwege freihalten

Persönliche Maßnahmen

Je nach Tätigkeit und Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können erforderlich sein:

  • geeigneter Augen- und Gesichtsschutz
  • chemikalienbeständige Schutzhandschuhe
  • Schutzkleidung
  • Sicherheitsschuhe
  • elektrotechnische Schutzausrüstung
  • Gehörschutz
  • weitere tätigkeitsbezogene PSA

PSA muss zur tatsächlichen Gefährdung und Tätigkeit passen. Isolierende Handschuhe allein berechtigen beispielsweise nicht zu elektrotechnischen Arbeiten und ersetzen weder die erforderliche Qualifikation noch das sichere Arbeitsverfahren.

Was darf der Sachverständige selbst durchführen?

Die Berufsbezeichnung Kfz-Sachverständiger ist nicht automatisch eine Hochvoltqualifikation.

Entscheidend sind:

  • die konkrete Tätigkeit
  • der Fahrzeugzustand
  • die vorhandene Qualifikation
  • die betriebliche Beauftragung
  • die Herstellervorgaben
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

Die BGHM unterscheidet zwischen allgemeinen Arbeiten durch unterwiesene Personen und Arbeiten am Hochvoltsystem, für die entsprechend qualifizierte Fachkundige einzusetzen sind.

Praktisch bedeutet das:

Eine äußere fotografische Dokumentation aus einem festgelegten sicheren Bereich kann eine andere Qualifikation erfordern als:

  • Entfernen einer HV-Abdeckung
  • Lösen eines HV-Steckers
  • Öffnen einer Hochvoltbatterie
  • Freischalten des Hochvoltsystems
  • Feststellen der Spannungsfreiheit
  • Durchführen von Isolations- oder Hochvoltmessungen
  • Bewegen eines als sicherheitskritisch bewerteten Speichers

Der Sachverständige muss nicht jede technische Prüfung selbst ausführen. Er muss aber erkennen, wann seine eigene Tätigkeit endet und wann eine FHV, batteriefachkundige Person, Werkstatt, Feuerwehr oder andere spezialisierte Stelle erforderlich ist.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Dokumentation sollte nicht nur aus dem Satz „Fahrzeug sicher“ bestehen.

Nachvollziehbar festgehalten werden sollten:

  • Fahrzeugidentifikation
  • Datum, Uhrzeit und Besichtigungsort
  • Unfall- und Ausgangszustand
  • erkennbare Gefährdungen
  • Hochvolt- und Freischaltstatus
  • Hinweise auf thermische oder chemische Auffälligkeiten
  • Zustand des Batteriegehäuses und der HV-Komponenten
  • Stabilität und sichere Position des Fahrzeugs
  • festgelegter Besichtigungsbereich
  • Absperr- und Schutzmaßnahmen
  • beteiligte und verantwortliche Personen
  • Qualifikationen und Freigaben
  • zulässige und nicht zulässige Tätigkeiten
  • Abbruchkriterien und Notfallmaßnahmen
  • Veränderungen während der Besichtigung

Wichtig ist außerdem, die Gefährdungsbeurteilung während der Untersuchung zu aktualisieren. Wird nach der Demontage einer Unterbodenverkleidung beispielsweise eine deformierte Batterieaufnahme, Flüssigkeitsaustritt oder eine beschädigte HV-Leitung sichtbar, liegt eine neue Informationslage vor. Die Arbeiten dürfen dann nicht automatisch unverändert fortgeführt werden.

Folgen einer fehlenden oder zu pauschalen Bewertung

Sicherheitsrisiken

Eine unkontrollierte Annäherung oder Demontage kann Personen elektrischen, thermischen, chemischen oder mechanischen Gefährdungen aussetzen.

Veränderung des Schadenbildes

Durch unsachgemäßes Anheben, Abstecken, Bewegen oder Demontieren können zusätzliche Schäden entstehen oder wichtige Unfallspuren verloren gehen.

Wiederholte Arbeitsschritte

Fehlt eine nachvollziehbare Freigabe, müssen Fahrzeugzustand, Freischaltung oder einzelne Prüfungen möglicherweise erneut festgestellt werden.

Zusätzliche Kosten

Mögliche Folgen sind:

  • Arbeitsunterbrechungen
  • erneute Verbringung
  • zusätzliche Freischaltung
  • Einsatz eines Spezialbetriebs
  • längere Standzeiten
  • Nutzungsausfall und Ersatzmobilität
  • zusätzliche technische Stellungnahmen

Unnötige Überreaktion

Auch eine nicht differenzierte Maximalbewertung kann wirtschaftlich problematisch sein. Wird jedes beschädigte Elektrofahrzeug ohne technische Klassifikation pauschal abgesperrt, über lange Zeit separiert oder als kritische Batterie behandelt, können unverhältnismäßige Transport-, Lager- und Standkosten entstehen.

Eine gute Gefährdungsbeurteilung verfolgt daher nicht das Ziel, möglichst viele Maßnahmen festzulegen. Sie soll die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen aus dem konkreten Zustand ableiten.

Geeignete Formulierung im Gutachten

Eine nachvollziehbare Dokumentation kann beispielsweise lauten:

Vor Beginn der Besichtigung wurde der Fahrzeugzustand anhand der verfügbaren Unfallinformationen und einer äußeren Sichtprüfung bewertet. Rauchentwicklung, ungewöhnliche Erwärmung und Flüssigkeitsaustritt wurden nicht festgestellt. Der Hochvoltstatus war zum Besichtigungszeitpunkt jedoch nicht durch ein prüffähiges Freischaltprotokoll nachgewiesen. Die Besichtigung wurde deshalb auf eine äußere Fotodokumentation ohne Berührung oder Demontage von HV-nahen Bauteilen begrenzt. Für die Unterbodenbesichtigung und weiterführende Diagnose ist zunächst eine Zustandsfeststellung durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson erforderlich.

Bei einer kritischen Auffälligkeit könnte dokumentiert werden:

Aufgrund der sichtbaren Verformung des Batteriegehäuses und der festgestellten Wärmeentwicklung wurde der unmittelbare Fahrzeugbereich geräumt und abgesperrt. Eine weitere Besichtigung oder Bewegung des Fahrzeugs erfolgte nicht. Die technische Bewertung und Festlegung der weiteren Maßnahmen wurde an eine batteriefachkundige Person beziehungsweise die zuständigen Einsatzkräfte übergeben.

Solche Formulierungen trennen klar zwischen Feststellung, Schutzmaßnahme und noch ausstehender Schadenbewertung.

Fazit

Die Besichtigung eines verunfallten Elektro- oder Hybridfahrzeugs beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung – nicht mit der Demontage.

Technisch und organisatorisch zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Unfallart und Belastungspfade
  • Fahrzeug- und Hochvoltstatus
  • Zustand von Batterie, Leitungen und Anschlüssen
  • elektrische Gefährdungen
  • Wärmeentwicklung und mögliche Batteriereaktionen
  • austretende Stoffe und Brandrückstände
  • mechanische Stabilität
  • Besichtigungsort und Absperrung
  • Qualifikation und Zuständigkeit
  • geeignete Schutz- und Notfallmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet, ob, wo, durch wen und in welchem Umfang eine Besichtigung durchgeführt werden darf.

Sie schützt nicht nur Personen. Sie verhindert auch unnötige Arbeitsunterbrechungen, Doppelprüfungen, zusätzliche Schäden und unverhältnismäßige Kosten.

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